Tools:
Update via:
Änderung § 27 StAG vom 20.08.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. StAGÄndG am 20. August 2021 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 27 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) 1 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2 Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3 Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben. | (Text neue Fassung) 1 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2 Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3 Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 4 § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al153428-0.htm