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Änderung § 17 StAG vom 12.02.2009

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§ 17 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 17 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 158
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

(Text neue Fassung)

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

3. durch Verzicht (§ 26),

4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

vorherige Änderung

5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder

6. durch Erklärung (§ 29).



5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),

6. durch Erklärung (§ 29) oder

7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1 Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2 Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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