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Änderung § 27 StAG vom 27.06.2024

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§ 27 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 27 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2 Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3 Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. 4 § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)