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Änderung § 36 StAG vom 27.06.2024

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§ 36 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 36 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

(Textabschnitt unverändert)

§ 36


(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsjahr,

2. Geschlecht,

3. Familienstand,

4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,

5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

7. bisherige Staatsangehörigkeiten und

8. Fortbestand
der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

(Text neue Fassung)

6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung und

7. bisherige Staatsangehörigkeiten.

(2a) 1 Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5
und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung.

(2b) 1 Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. 2 Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt
der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,

2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

vorherige Änderung

3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

(4) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. 3 Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. 4 Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.



3. Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde.

(4) 1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden. 3 Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. 4 Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.