Tools:
Update via:
Änderung § 39 StAG vom 27.06.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 StAG, alle Änderungen durch Artikel 1 StARModG am 27. Juni 2024 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 39 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 39 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al197664-0.htm