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Änderung § 40a StAG vom 27.06.2024

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§ 40a StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 40a StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 40a


vorherige Änderung

 


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.

(heute geltende Fassung)