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Änderung § 40b StAG vom 27.06.2024

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§ 40b StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung
§ 40b StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40b


(Text neue Fassung)

§ 40b (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. 2 Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.



 

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