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Änderung § 34 StAG vom 01.11.2016

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§ 34 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2016 geltenden Fassung
§ 34 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218

(Textabschnitt unverändert)

§ 34


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des § 29 Absatz 5 Satz 2 bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens hat die Meldebehörde in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b, in denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, bis zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. derzeitige und frühere Anschriften und bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

5. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

6. Geburtsdatum und Geburtsort,

7. Geschlecht,

vorherige Änderung

8. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.



8. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

9. die
Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,

10. ...


(2) 1 Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, das Datum des Wegzugs ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. 2 Für den Fall des Zuzugs aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.




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