Tools:
Update via:
Änderung § 3 StAG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 StAG, alle Änderungen durch Artikel 5 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 3 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Die Staatsangehörigkeit wird erworben | (Text neue Fassung) (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben |
1. durch Geburt (§ 4), 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c). | |
(2) 1 Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. 2 Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. 3 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. 4 Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8326-0.htm