Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 StAG vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des StAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 7 StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.

(Text neue Fassung)

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.


Anzeige