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Änderung § 9 StAG vom 28.08.2007
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§ 9 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 9 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn 1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und 2. gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, | |
(Text alte Fassung) es sei denn, daß der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. | (Text neue Fassung) es sei denn, daß sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen. |
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. | |
(3) Minderjährige stehen Volljährigen gleich. | |
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