Tools:
Update via:
Änderung § 26 StAG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 StAG, alle Änderungen durch Artikel 5 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 26 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. 2 Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. (2) 1 Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. 2 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende |
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder | |
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. | 2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat. |
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde. (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8340-0.htm