Tools:
Update via:
Änderung § 27 StAG vom 28.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 StAG, alle Änderungen durch Artikel 5 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie des StAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 StAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 27 StAG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 | |
(Text alte Fassung) Ein Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die minderjährigen Abkömmlinge, für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person zusteht, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf die Abkömmlinge erstreckt. | (Text neue Fassung) 1 Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. 2 Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. 3 Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4560/al8341-0.htm