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Zitierungen von § 3 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 StAG (vom 27.06.2024)
... Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen ...
§ 33 StAG (vom 27.06.2024)
... sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt, 3. Bezeichnung, Anschrift und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 3 1. BMGuaÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,". 2. § 34 ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden das Komma und die Angabe „40b und 40c" durch die Angabe „und 40a" ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 122), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird ...
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