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Zitierungen von § 9 StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StAG (vom 27.06.2024)
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist." 2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummernbezeichnung „1." wird ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... einen Punkt ersetzt. d) Der Satzteil nach Nummer 4 wird gestrichen. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „3a," gestrichen und wird nach der Angabe „4," die Angabe ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 2 und 4" ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ... die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) ... 2 und 4" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 5a. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 (1) Ehegatten oder eingetragene ... 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 5a. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 (1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den ...
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