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Zitierungen von § 23 StAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 44 FachKrEG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1 , §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „§§ 16a, ... durch die Wörter „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1 , den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5" ...

Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1 , den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c" durch die Wörter ... 4. sonst staatenlos würde." 14. Die §§ 18, 19, 22 und 23 werden aufgehoben. 15. § 24 wird aufgehoben.  ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 5 BleiRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ... 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1," durch die Angabe „§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1," ersetzt. 2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten ... 13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 14. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Die Entlassung wird wirksam mit ... gestrichen. 14. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen ...