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§ 4 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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§ 4 Rechtsform



Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.



 

Zitierungen von § 4 VersRücklG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VersRücklG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersRücklG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... und den Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4 , 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Beirat des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4 , 8, 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 ...