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§ 8 - Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2007 BGBl. I S. 482; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 2030-2-28 Beamte
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§ 8 Vermögenstrennung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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Zitierungen von § 8 VersRücklG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VersRücklG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VersRücklG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 VersRücklG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8 , 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288
Artikel 1 1. VersRücklGÄndG
... Beirat des Sondervermögens Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8 , 10 und 11 entsprechend. Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend ...
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