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Änderung § 5 VersRücklG vom 08.11.2006

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§ 5 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind in handelbaren Schuldverschreibungen des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen erlassen einvernehmlich Anlagerichtlinien. Soweit Belange der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger berührt sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.