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Änderung § 14 VersRücklG vom 01.01.2007
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§ 14 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 14 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Errichtung |
1 Zur anteiligen Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
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