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Änderung § 2 VersRücklG vom 11.01.2017

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§ 2 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 2 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Errichtung


(Text alte Fassung)

Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet.

(Text neue Fassung)

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine 'Versorgungsrücklage des Bundes' als Sondervermögen des Bundes errichtet.

(heute geltende Fassung)