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Änderung § 5a VersRücklG vom 11.01.2017
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§ 5a VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 5a VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Anlagerichtlinien und Anlageausschuss |
(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. 2 Sofern bezüglich der Verwaltung von Mitteln anderer Sondervermögen auf die Anlagerichtlinien Bezug genommen wird, sind die zuständigen Bundesministerien zu beteiligen. (2) 1 Die Anlagerichtlinien enthalten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes insbesondere nähere Vorgaben zu den für Investments in Frage kommenden Anlageklassen und Anlageformen. 2 Sie sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank. (3) 1 Bei der Anlage der Mittel wirkt ein Anlageausschuss mit, dessen Aufgaben die Anlagerichtlinien bestimmen. 2 Der Vorsitz im Anlageausschuss obliegt der fachlich zuständigen Abteilungsleitung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 3 Die von Absatz 1 erfassten Bundesministerien sind im Anlageausschuss als Mitglieder vertreten. 4 Zudem können durch die Anlagerichtlinien beratende Mitglieder bestimmt werden. (4) 1 Der Anlageausschuss ist für den Entwurf und die Überprüfung der Anlagerichtlinien zuständig. 2 Er kann konkretisierende Vorgaben zur Anlage der Mittel im Rahmen der in der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen. |
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