Tools:
Update via:
Änderung § 16 VersRücklG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 VersRücklG, alle Änderungen durch Artikel 1 BesStMG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des VersRücklGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 16 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuweisung der Mittel | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Die Höhe der Zuweisungen für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis bestimmt sich laufbahnabhängig auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen und wird alle drei Jahre überprüft. 4 Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zur Höhe der für die Deckung der Versorgungsausgaben erforderlichen Zuweisungssätze, zum Zahlverfahren der Zuweisungen sowie zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze durch Rechtsverordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. 4 Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2025 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft. |
(2) 1 Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2 Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird. | |
(3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden. | (3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden. 3 § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1 Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4566/al0-59352.htm