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Änderung § 15 VersRücklG vom 01.01.2020
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§ 15 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Anzuwendende Vorschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird. | (Text neue Fassung) 1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird. |
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