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Änderung § 17 VersRücklG vom 01.01.2020

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§ 17 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 17 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes"; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

1 Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2 Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3 Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2020 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.

(Text neue Fassung)

1 Ab dem Jahr 2030 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Absatz 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Erstattung der Versorgungsausgaben, insbesondere über die Berechnung und die Höhe der Erstattung sowie über das Erstattungsverfahren. 3 Die Höhe der Erstattungssätze wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 2 erstmals zum 1. Januar 2030 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft.

(heute geltende Fassung)