Tools:
Update via:
Änderung § 5 VersRücklG vom 15.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 VersRücklG und Änderungshistorie des VersRücklGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2021 geltenden Fassung | § 5 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2444 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Verwaltung, Anlage der Mittel | |
(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4566/al150476-0.htm