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Änderung § 3 VersRücklG vom 01.01.2007
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§ 3 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 3 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zweck | |
(Text alte Fassung) Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. | (Text neue Fassung) 1 Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2 Es darf nach Maßgabe des § 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet werden, die Versorgungsbezüge zahlen. 3 Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet. |
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