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Änderung § 13 VersRücklG vom 01.01.2007
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§ 13 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 13 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
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(Text alte Fassung) § 13 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 13 Geltungsbereich |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. | (1) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten für den Bund und alle bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die Dienstherrnfähigkeit besitzen. (2) Die Vorschriften des Abschnitts 2 gelten nicht, wenn Pensionsrückstellungen oder Pensionsrücklagen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften gebildet werden. § 3 Satz 3 gilt entsprechend. |
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