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Änderung § 14 VersRücklG vom 01.01.2007
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§ 14 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 14 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
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(Text alte Fassung) § 14 (neu) | (Text neue Fassung)§ 14 Errichtung |
1 Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten und Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, deren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begründet worden ist, wird ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsfonds des Bundes' errichtet. 2 Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. |
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