Tools:
Update via:
Änderung § 15 VersRücklG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 VersRücklG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VersRücklGÄndG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des VersRücklGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 15 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Anzuwendende Vorschriften |
1 Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2 Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gilt § 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. 3 Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Sondervermögens 'Versorgungsfonds des Bundes' beträgt. 4 Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien an dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' führen. 5 § 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4566/al5455-0.htm