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Änderung § 17 VersRücklG vom 01.01.2007
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§ 17 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 17 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3288 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Verwendung des Sondervermögens „Versorgungsfonds des Bundes" |
Ab dem Jahr 2020 entstehende Versorgungsausgaben für den in § 14 Satz 1 genannten Personenkreis sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diesen Personenkreis geleistet werden, werden den die Versorgungsausgaben anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren aus dem Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' erstattet. Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere zum Erstattungsverfahren durch Rechtsverordnung. |
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