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Änderung § 2 VersRücklG vom 11.01.2017
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§ 2 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 2 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Errichtung | |
(Text alte Fassung) Zur Durchführung von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes wird zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen ein Sondervermögen unter dem Namen 'Versorgungsrücklage des Bundes' errichtet. | (Text neue Fassung) Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine 'Versorgungsrücklage des Bundes' als Sondervermögen des Bundes errichtet. |
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