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Änderung § 7a VersRücklG vom 11.01.2017
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§ 7a VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 7a VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Text alte Fassung) § 7a Entnahme von Mitteln durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | (Text neue Fassung)§ 7a (aufgehoben) |
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in das Sondervermögen eingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich Zinsen entnommen und der nach § 19 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gebildeten Rücklage zugeführt. |
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