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Änderung § 5 VersRücklG vom 01.01.2020

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§ 5 VersRücklG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 VersRücklG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Verwaltung, Anlage der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2 Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3 Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2 Der Anteil an Aktien darf 20 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3 Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.