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Änderung § 9 VersRücklG vom 01.01.2020
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§ 9 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 9 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Wirtschaftsplan | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium des Innern stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. |
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