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Änderung § 16 VersRücklG vom 01.07.2020
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§ 16 VersRücklG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 16 VersRücklG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuweisung der Mittel | |
(1) 1 Das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' wird aus regelmäßigen Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. 2 Die Zuweisungen werden von den die Dienstbezüge- oder Entgeltzahlung anordnenden Dienststellen der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren geleistet. 3 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere über die Bestimmung der Zuweisungen, insbesondere über deren Höhe. 4 Die Höhe der Zuweisungen wird durch die Rechtsverordnung nach Satz 3 zum 1. Januar 2025 festgelegt und alle fünf Jahre überprüft. (2) 1 Für beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 14 Satz 1, denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von der beurlaubenden Dienststelle Zuweisungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten. 2 Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird. (3) 1 Erstattungen von anderen Stellen als den in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren für Versorgungsausgaben des in § 14 Satz 1 genannten Personenkreises sind an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' abzuführen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Erstattung für Zeiten erfolgt, für die von einem der in § 13 Abs. 1 genannten Dienstherren bereits Zuweisungen an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds des Bundes' geleistet wurden. 3 § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Kapitalbeträge sind dem Versorgungsfonds zuzuführen, wenn sie an den Dienstherrn abgeführt werden, um eine nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes durchzuführende Ruhensregelung zu vermeiden. 2 Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die nach § 6a Absatz 2, § 55 Absatz 1 oder § 69m Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 20a Absatz 2, § 55a Absatz 1 oder § 107 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes an den Dienstherrn abgeführten Kapitalbeträge sind dem Sondervermögen zuzuführen. 2 Dies gilt nur für Personenkreise im Sinne des § 14 Satz 1. |
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