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§ 6 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person
(1) 1Vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Die betroffene Person kann im Rahmen der Anhörung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. 3Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. 4Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes.
(2) 1Liegen im Hinblick auf die mitbetroffene Person tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor, ist ihr Gelegenheit zu geben, sich vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes G. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1634 m.W.v. 21. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 6 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. § 6 Abs. 1 und 2 ist zu beachten. (4) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene ...
§ 16 SÜG Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 21.06.2017)
... Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik". c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Rechte der betroffenen Person und der ... c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person". d) Die Angabe zu ... nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf die mitbetroffene Person vorliegen." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person". b) Absatz 1 wird ... sicherheitsempfindlichen Tätigkeit dies erfordern und die Untersagung keinen Aufschub duldet. § 6 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt." 20. § 17 wird wie folgt geändert: a) ... und der mitbetroffenen Person" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „ § 6 " durch die Angabe „§ 6 Absatz 2" ersetzt. 24. § 21 wird wie ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „ § 6 Absatz 2 " ersetzt. 24. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
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