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§ 9 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn
- 1.
- eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder
- 2.
- eine Person nur kurzzeitig, höchstens vier Wochen, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll
(3) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 3 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für eine dort tätige Person nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes G. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1634 m.W.v. 21. Juni 2017
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Frühere Fassungen von § 9 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
aktuell vorher | 10.12.2015 | Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2161 |
aktuell vorher | 10.01.2012 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2576 |
aktuell | vor 10.01.2012 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021)
... Maßnahmen. (2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden: 1. die volljährige Ehegattin oder der ...
§ 10 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
... nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend ...
§ 12 SÜG Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum (vom 09.07.2021)
... ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. (2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 trifft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu Absatz 1 folgende Maßnahmen: ... (3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den ... Behörde. Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbereichs des ...
§ 13 SÜG Sicherheitserklärung (vom 09.07.2021)
... in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 , 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des ... des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 ... 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Nummer 4, 9 und 10, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Nummer 11, 13, 14 und ...
§ 14 SÜG Abschluß der Sicherheitsüberprüfung (vom 09.07.2021)
... Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1a, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben ...
§ 17 SÜG Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung (vom 21.06.2017)
... entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. ...
§ 29 SÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse (vom 09.07.2021)
... die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a ...
§ 32 SÜG Reisebeschränkungen (vom 21.06.2017)
... Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach den § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in und durch ...
Zitat in folgenden Normen
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2161
Artikel 2 TerrBekBefrVG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 2 wird wie folgt gefasst: „(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 10 soll einbezogen werden: 1. die volljährige Ehegattin oder ... dies zulassen. § 2 Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt." 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 3 nach ... „(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich ... sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den ... in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 , 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des ... Tätigkeit betraut werden. § 2 Absatz 1 Satz 5, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und 3 und § 15 bleiben unberührt." 17. In § 15 werden in dem Satzteil vor ... entsprechen denen der Erstüberprüfung; bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 oder 10 kann die mitwirkende Behörde von einer erneuten Identitätsprüfung absehen. ... Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a ...
Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 4 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ... werden die Wörter „den §§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 4. In § 8 Absatz 1 werden ... nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... „Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die Überprüfung betrifft Angehörige des ... Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei ... 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 ... 9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 und 10" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 10. Nach § 38 wird folgender ... eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen der ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über ...
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