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§ 25 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 25 Zuständigkeit



(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine andere Bundesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) 1Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 ist dasjenige Bundesministerium, dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. 2Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Bundes übertragen.

(3) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt

1.
für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter,

2.
für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und

3.
für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter.

(4) 1Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. 2Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.

(5) 1§ 3 Absatz 1a gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. 2Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 25 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 11 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 7 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SÜG Betroffener Personenkreis (vom 09.07.2021)
... die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des ... Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach ...

Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut" eingefügt. 5. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Anwendung." 29. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274
Artikel 4 VerfSchRAnpG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 ...

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des ... 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 7 9. ZustAnpV Sicherheitsüberprüfungsgesetz
...  In § 25 Abs. 1 in der bis zum 10. Januar 2007 und in der ab dem 11. Januar 2007 geltenden Fassung sowie in ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 11 10. ZustAnpV Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  In § 25 Absatz 1 und § 35 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 ...