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§ 34 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 413
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 34 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
- 1.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
- 2.
- welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
- 3.
- welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes G. v. 16. Juni 2017 BGBl. I S. 1634 m.W.v. 21. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 34 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
... des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt, soweit nicht die ...
§ 25 SÜG Zuständigkeit (vom 21.06.2017)
... dessen Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der SicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnungB. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294
Dritte Verordnung zur Änderung der SicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnungV. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2186
Zweite Verordnung zur Änderung der SicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnungV. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2292
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 5 TerrorBekämpfG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... öffentliche Stelle des Bundes, die auf Grund einer Rechtsverordnung gemäß § 34 Aufgaben nach § 1 Abs. 4 wahrnimmt und eine Person mit einer derartigen ... Zuständigkeit für die nichtöffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm ... übertragen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung ... Absatz 2 wird Absatz 3. 6. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... folgt gefasst: „§ 28 Aktualisierung". i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Verordnungsermächtigung". ... i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Verordnungsermächtigung". j) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt ... durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt. 37. § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Verordnungsermächtigung Die ... Person" ersetzt. 37. § 34 wird wie folgt gefasst: „ § 34 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)
neugefasst durch B. v. 12.09.2007 BGBl. I S. 2294; aufgehoben durch § 20 V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33
Eingangsformel SÜFV
... Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) der durch ...
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