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Änderung § 20 SÜG vom 09.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 4 VerfSchRAnpG am 9. Juli 2021 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 20 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 20 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen. |
(2) 1 Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben | |
1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle, | 1. die in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 4 Nummer 1 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle, |
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, | |
in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. | in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. |
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