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Änderung § 7 SÜG vom 21.06.2017
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§ 7 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 7 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung | |
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2 § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2 § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 6 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt. |
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