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Änderung § 13 SÜG vom 10.01.2012

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§ 13 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 13 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Sicherheitserklärung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 In der Sicherheitserklärung sind vom Betroffenen anzugeben:

1. Namen, auch frühere, Vornamen,

2. Geburtsdatum-, -ort,

3. Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,

4. Familienstand,

5. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,

6. ausgeübter Beruf,

7. Arbeitgeber und dessen Anschrift,

8. Anzahl der Kinder,

9. im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),

10. Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),

11. Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften,

12. Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,

13. Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und ob zur Zeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,

14. Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,

15. Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,

16. anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,

17. Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befaßten Personen zu besorgen sind,

18. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),

19. drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10,

20. Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Betroffenen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.



2 Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.

(2) 1 Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit dem Betroffenen leben. 2 Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 14 und 15 genannten Daten anzugeben. 3 Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten des Betroffenen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.

(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14 und 17.


(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12, 13, 16, 17 und 18 genannten Daten anzugeben.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 3 genannten Personen, sind zusätzlich die Wohnsitze seit der Geburt, die Geschwister und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.

vorherige Änderung

(5) Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, den Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(6) Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.



(5) 1 Der Betroffene kann Angaben verweigern, die für ihn, einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, den Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. 2 Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren.

(6) 1 Die Sicherheitserklärung ist vom Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. 2 Sie prüft die Angaben des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 3 Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. 4 Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, daß ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. 5 Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerläßlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)