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Änderung § 38a SÜG vom 10.01.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38a SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 38a SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz


vorherige Änderung

 


(1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach.

 (keine frühere Fassung vorhanden)