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Änderung § 36 SÜG vom 31.12.2016

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§ 36 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 36 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes


(Text alte Fassung)

(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a und des Fünften Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdatenschutzgesetzes, des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 6 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a und des Fünften Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdatenschutzgesetzes, des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 31 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1, 8 und 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und § 21 des BND-Gesetzes finden Anwendung.

(2) Für die Datenschutzkontrolle der von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.