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Änderung § 7 SÜG vom 21.06.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SÜGÄndG am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie des SÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 7 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung | |
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2 § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2 § 2 Absatz 2 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend; § 12 Absatz 5 bleibt unberührt. |
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