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Änderung § 20 SÜG vom 21.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 20 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien


(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) 1 Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,

(Text neue Fassung)

1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie

3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

vorherige Änderung

in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.



in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)