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Änderung § 20 SÜG vom 21.06.2017
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§ 20 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 20 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien | |
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde sowie die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen. (2) 1 Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle, | (Text neue Fassung) 1. die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle, |
2. Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie 3. sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, | |
in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. | in Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in die nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien gespeichert werden. |
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