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Änderung § 28 SÜG vom 21.06.2017

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§ 28 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 28 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Aktualisierung der Sicherheitserklärung


(Text neue Fassung)

§ 28 Aktualisierung


vorherige Änderung

(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet dem Betroffenen, der eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.

(2) 1 Der Betroffene hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. 2 Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen und zu bewerten.



(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

(2) 1 Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. 2 Die nichtöffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen und darf, sofern dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 3 Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene Person und für die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.