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Änderung § 29 SÜG vom 21.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 SÜG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SÜGÄndG am 21. Juni 2017 und Änderungshistorie des SÜG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 29 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 29 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse


(Text alte Fassung)

Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nichtöffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen

1.
das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,

2.
Änderungen des Namens, eines Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit,

3. Beginn oder Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft
und

4. auf Anfrage
der zuständigen Stelle weitere bei der nichtöffentlichen Stelle vorhandene Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse.

(2) 1 § 2 Absatz 2 Satz 6 und 7, § 14 Absatz 4 Satz 1 und § 15a gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Stelle die nichtöffentliche Stelle tritt. 2 Für Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 gilt die Unterrichtungspflicht nach § 15a nur für Veränderungen nach § 15a Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 6.


 (keine frühere Fassung vorhanden)