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Änderung § 31 SÜG vom 21.06.2017
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§ 31 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung | § 31 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 21.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien | |
(Text alte Fassung) 1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2 Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung. |
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